Ein Bewerber für den polizeilichen Vollzugsdienst darf wegen einer Laktose- und Fruktoseunverträglichkeit nicht grundsätzlich aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. Denn trotz der Unverträglichkeit könne – wie hier bei Symptomfreiheit ohne Einnahme von Präparaten – die erforderliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit gegeben sein.
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