Ein Steuerberater hat Anspruch auf Genehmigung einer Ausnahme von der Pflicht, einen anderen Leiter für eine weitere Beratungsstelle (Zweigstelle) zu bestellen, wenn er nachweist, dass er die Berufspflichten erfüllt und sich seine Praxis nahe der Zweigstelle befindet. Das hat das BVerwG entschieden.
Mehr lesenEinem Steuerberater kann eine Ausnahmegenehmigung dafür erteilt werden, eine weitere, circa 40 km von seiner beruflichen Niederlassung entfernte Beratungsstelle ohne einen anderen Steuerberater als Leiter zu betreiben. Dies gelte zumindest dann, wenn keine konkrete Gefährdung von Berufspflichten zu erwarten sei, entschied das Oberverwaltungsgericht Münster, ließ aber die Revision zu.
Bei der Bezifferung eines Schadensersatzanspruchs gegen eine Steuerberatungsfirma ist laut Bundesgerichtshof zunächst die tatsächliche – durch einen Beratungsfehler entstandene – Vermögenslage des Geschädigten mit der hypothetischen Vermögenslage ohne Fehler zu vergleichen. Diesem Schaden wird der Vorteil durch die falsche Beratung entgegengehalten. Sodann ist ein Mitverschulden des Geschädigten zu prüfen.
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