Streit um Leitererfordernis für weitere Beratungsstelle
Der Kläger ist ein Steuerberater, der bei der beklagten Steuerberaterkammer die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für seine weitere Beratungsstelle beantragte. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Auch wenn keine konkrete Gefährdung der Berufspflichten drohe, müssten atypischer Umstände gegeben sein, um dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verhältnis Rechnung zu tragen, woran es vorliegend fehle. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Der Kläger ersuchte um Zulassung der Berufung.
OVG bejaht Ausnahme bei fehlender konkreter Gefährdung von Berufspflichten
Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung stattgegeben. Das Erfordernis, für eine weitere Beratungsstelle einen anderen Steuerberater als Leiter einzusetzen, beruhe auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass die gleichzeitige Leitung einer Hauptniederlassung und einer auswärtigen Beratungsstelle grundsätzlich im Sinn einer abstrakten Gefahr die gewissenhafte Berufsausübung eines Steuerberaters gefährde. Sei im Einzelfall nach den von der Steuerberaterkammer in der Berufsordnung festgelegten Bewertungskriterien - wie hier - keine konkrete Gefährdung von Berufspflichten zu erwarten, bestehe ein Anspruch des Steuerberaters auf die Zulassung der Ausnahme. Insofern sei der zuständigen Steuerberaterkammer kein Ermessensspielraum mehr eröffnet. Insbesondere dürfe nicht zusätzlich auf das Vorliegen atypischer Umstände abgestellt werden.
Revisionszulassung wegen stark differierender Entscheidungspraxis
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, weil die Entscheidungspraxis zwischen den verschiedenen Steuerberaterkammern stark differiere. So habe der Kläger vor dem Wechsel seiner Niederlassung von der damals zuständigen Steuerberaterkammer mehrfach die begehrten Ausnahmen für eine weitere Beratungsstelle erteilt bekommen.