Ein Steuerberater beantragte bei seiner Steuerberaterkammer eine Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für eine neu gegründete Zweigstelle in einer 40 km entfernten Stadt. Die Kammer erteilte ihm die Genehmigung, allerdings nur befristet auf zwei Jahre. Eine Verlängerung lehnte sie ab: Atypische Umstände, die den weiteren Verzicht auf die Leitung durch einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten rechtfertigten, lägen nicht mehr vor.
Das VG hat die Klage des Steuerberaters auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung abgewiesen. Das OVG hat dieses Urteil geändert und die Steuerberaterkammer zur Erteilung der begehrten Genehmigung verpflichtet. Darauf bestehe nach § 34 Abs. 2 S. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) ein Anspruch, wenn nachgewiesen werde, dass bei eigener Leitung der Zweigstelle die Erfüllung der Berufspflichten im konkreten Fall nicht gefährdet ist. Die Kammer legte Revision ein - ohne Erfolg (Urteil vom 01.02.2024 - 8 C 1.23).
Nach § 34 Abs. 2 S. 2 StBerG muss Leiter einer weiteren Beratungsstelle grundsätzlich jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort dieser Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat, so das BVerwG. Nach § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG könne die Steuerberaterkammer aber eine Ausnahme davon zulassen, nach § 34 Abs. 2 S. 6 StBerG aber nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters.
Liege sie im Nahbereich der Praxis, nach ständiger Rechtsprechung etwa 50 km Luftlinie, sei die Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn der Steuerberater - wie hier - nachweise, dass er seine Berufspflichten auch bei eigener Leitung der Zweigstelle uneingeschränkt erfüllt. Unter diesen Bedingungen seien zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen rechtlich nicht begründbar. Zugleich bleibe der vom Gesetzgeber gewollte Ausnahmecharakter der Genehmigung gewahrt. Außerhalb des Nahbereichs blieben Ausnahmegenehmigungen Sondersituationen vorbehalten.