Immobiliengesellschaft speist Strom ins Netz
Eine vermögensverwaltende Immobiliengesellschaft betrieb seit 2003 auf dem Dach eines ihrer Gebäude eine Photovoltaikanlage. Den erzeugten Strom speiste sie gegen Entgelt in das öffentliche Netz ein. Das Unternehmen beauftragte eine Steuerberatungsfirma, sie ab dem Jahr 2005 in Steuersachen umfassend zu betreuen. Bei der Gewerbesteuererklärung beantragte diese eine erweiterte Steuerverkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG a.F., obwohl der Erlös aus der Stromerzeugung eine solche Verkürzung ausschloss. Erst 2008 fiel der Berater-GbR dieser Fehler auf. Sofort riet sie ihrer Mandantin, die Einspeisung in das Stromnetz zu unterlassen, um sich die erhebliche Gewerbesteuerersparnis zu sichern. Trotzdem beantragte sie auch für das laufende Jahr die Verkürzung. Nach einer Betriebsprüfung für die 2008 bis 2011 forderte das Finanzamt eine Nachzahlung in Höhe von rund 580.000 Euro inklusive Zinsen. Für die vorherigen Jahre war bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten. Nach erfolglosem Rechtsstreit gegen den Steuerbescheid verlangte die Immobilienfirma Schadensersatz von ihrer Beraterin, weil diese sie nicht bereits 2005 auf diese gesetzliche Regelung hingewiesen hatte. Nachdem sie schon vor dem Landgericht Dortmund erfolglos geblieben war, wies auch das Oberlandesgericht Hamm die Klage ab, weil sie der Klägerin zunächst einen Mitverschuldensanteil von 30% gab und anschließend die erhebliche Steuerersparnis aus den Jahren 2004-2007 gegenrechnete. Nach diesem Rechenweg sei ihr kein Schaden entstanden.
Richtige Reihenfolge bei der Schadensberechnung
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil jedoch auf. Nach der Differenzhypothese sei die Vermögenslage, die durch den Beratungsfehler entstanden ist, und die, die ohne den Fehler bestehen würde, miteinander zu vergleichen (§§ 249 ff BGB). Dann werde der Vorteilsausgleich angestellt, also gefragt: "Welchen Vorteil hat die Immobilienfirma aus dem Beratungsfehler gezogen?" Der Rückforderung des Finanzamts sei also die Steuerersparnis aus den vorherigen Jahren entgegenzuhalten, weil auch diese dem Beratungsfehler geschuldet waren und die Anrechnung nicht unbillig sei. Für den Schaden ist laut den Karlsruher Richtern die Immobiliengesellschaft darlegungs- und beweispflichtig, für den Vorteilsausgleich hingegen die Beraterfirma. Erst danach sei ein Mitverschulden nach § 254 BGB zu prüfen. Da das Oberlandesgericht diese Reihenfolge nicht eingehalten habe, sei ein Schaden des falschberatenen Unternehmens nicht auszuschließen. Der IX. Zivilsenat verwies die Sache deshalb zurück.