Schwerkranke Menschen haben keinen Anspruch darauf, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Eilverfahren dazu verpflichtet wird, ihnen eine Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung zu erteilen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Folgen beim Umsetzen des Sterbewunsches könnten nicht mehr rückgängig gemacht werden, argumentierte das Gericht unter anderem in dem Eilverfahren.
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