Eilverfahren auf staatliche Hilfe zum Suizid erfolglos

Schwerkranke Menschen haben keinen Anspruch darauf, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Eilverfahren dazu verpflichtet wird, ihnen eine Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung zu erteilen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Folgen beim Umsetzen des Sterbewunsches könnten nicht mehr rückgängig gemacht werden, argumentierte das Gericht unter anderem in dem Eilverfahren.

Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital begehrt

Der 58-jährige Antragsteller, der an Chorea Huntington sowie chronischer Leukämie leidet, hatte beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mit Sitz in Bonn beantragt, ihm eine Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung zu erteilen. Er berief sich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben einschließe. Das Verwaltungsgericht Köln entschied zu seinen Lasten (BeckRS 2020, 36416). Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das OVG nun zurückgewiesen.

Freie Entscheidung für Suizid nicht ausreichend überprüfbar

Würde im Eilverfahren zugunsten des Antragstellers entschieden, könnten die Folgen beim Umsetzen des Sterbewunsches nicht mehr rückgängig gemacht werden, gibt das OVG zu bedenken. Die hohen Anforderungen an eine solche Vorwegnahme der Hauptsache seien nicht erfüllt. Es lägen schon keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller sich frei für den Suizid entschieden habe. Angesichts der betroffenen hochrangigen Rechtsgüter und zur Verhinderung von Missbrauch sei – auch ohne eine bisher nicht erfolgte gesetzliche Regelung – eine besonders sorgfältige Überprüfung des autonomen Willens zur Selbsttötung geboten. Ob dafür stets ein psychiatrisches Sachverständigengutachten erforderlich ist, hat das OVG offen gelassen. Eine zuverlässige und umfassende Prüfung, ob der Sterbewunsch unbeeinflusst von einer psychischen Erkrankung, ohne Einflussnahme von Dritten und nach einer sorgfältigen Abwägung des Für und Wider entstanden sei, sei jedenfalls anhand der lediglich eigenen Erklärungen des Antragstellers nicht möglich.

Keine Klärung der schwierigen Rechtsfragen im Eilverfahren

Außerdem sei derzeit nach den im letzten Jahr ergangenen Entscheidungen des BVerfG völlig offen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zugang zu einem tödlichen Betäubungsmittel gegenüber dem Staat bestehe. Insoweit stellten sich schwierige Rechtsfragen, die nicht im Eilverfahren geklärt werden könnten. Dem Antragsteller sei es auch zuzumuten, auf eine Entscheidung in der Hauptsache zu warten. Er leide zwar an einer schweren Erkrankung, befinde sich aber deshalb nicht in einer extremen Notlage. Sein Krankheitszustand sei nach seinem Vortrag nicht mit derart gravierenden körperlichen Leiden, insbesondere starken Schmerzen verbunden, dass er einem unerträglichen Leidensdruck ausgesetzt sei, der nicht ausreichend gelindert werden könne.

Verbesserung nach Nichtigerklärung des Verbots der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung

Außerdem habe sich nach der Entscheidung des BVerfG vom 10.12.2020 (BeckRS 2020, 2216) die Möglichkeit Suizidwilliger, ihren Wunsch nach einem selbstbestimmten Lebensende zu verwirklichen, infolge der Nichtigerklärung des Verbots der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung (§ 217 StGB) wesentlich verbessert. Suizidwilligen ist es danach vorerst zumutbar, nach Alternativen, also nach medizinisch kundigen Suizidbeihelfern und verschreibungswilligen und -berechtigten Personen, zu suchen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG Münster, Beschluss vom 21.03.2021 - 9 B 50/21

Redaktion beck-aktuell, 24. März 2021.