Montag, 14.12.2020
Bloßes Vergessen begründet keine Entwidmung

Verschafft sich ein Dieb mit einem bei den Wohnungsinhabern in Vergessenheit geratenen Schlüssel Zutritt zu deren Wohnung, begeht er keinen Einbruch durch Verwendung eines "falschen Schlüssels“. In dieser noch nicht entschiedenen Konstellation mit Schulfallcharakter hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der Berechtigte sich wieder an den Schlüssel hätte erinnern und ihn dann bewusst hätte entwidmen müssen.

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