Feuer gelegt, um Spuren zu beseitigen
Im August 2018 entnahm der Angeklagte aus dem Schlüsselkasten seiner Lebensgefährtin einen Schlüssel für die Wohnung von deren ehemaligen Schwiegereltern. Diese hatten vergessen, dass er nach der Scheidung nicht zurückgegeben worden war. Während das Paar im Urlaub war, öffnete der Mann die Tür und entwendete Wertsachen und Bargeld. Zudem legte er ein Feuer, um die von ihm hinterlassenen Spuren zu beseitigen. In Folge der Brandschäden war die Bleibe monatelang unbenutzbar. Das LG Essen verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen Einbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, da er einen "falschen Schlüssel" verwendet habe.
BGH: Keine Erweiterung des Anwendungsbereichs eines "falschen" Schlüssels
Der BGH hat am 18.11.2020 auf die Revision des Angeklagten den Schuldspruch korrigiert (nunmehr "besonders schwere Brandstiftung in Tateinheit mit Diebstahl"). Der 4. Strafsenat geht davon aus, dass der vom Angeklagten verwendete Schlüssel nicht "falsch" war. Maßgeblich sei dabei allein der Wille des Berechtigten, ob er den Schlüssel nicht, noch nicht oder nicht mehr zur Öffnung des Wohnungsschlosses bestimmt sehen möchte. Aus Sicht der Richter vermag ein bloßes Vergessen eine Entwidmung eines Schlüssels nicht zu begründen: Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Wohnungseinbruchdiebstahls bzw. des Nachschlüsseldiebstahls auf Fälle des bloßen Vergessens hätte zur Folge, dass die Qualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB bzw. die verschärfte Strafdrohung des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB entgegen der gefestigten Rechtsprechung gänzlich unabhängig vom Willen des Berechtigten zur Anwendung kommen würden.
LG Essen muss neu entscheiden
Wegen der Auswirkungen der Korrektur auf den Strafausspruch wird eine andere Strafkammer des LG Essen über die Strafe neu zu befinden haben.