Freitag, 4.9.2020
FG Köln befragt EuGH zur Besteuerung der Leistungen von Freizeitparks

Das Finanzgericht Köln hat Bedenken gegen die Umsatzbesteuerung der Leistungen von Freizeitparks mit dem Regelsteuersatz. Mit Beschluss vom 25.08.2020 hat es deshalb dem Europäischen Gerichtshof Fragen vorgelegt. Das FG zweifelt insbesondere an der unterschiedlichen Besteuerung für Schaustellerleistungen auf Jahrmärkten und in ortsfesten Freizeitparks. Dies könne gegen den "Grundsatz der steuerlichen Neutralität" verstoßen.

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