FG Köln befragt EuGH zur Besteuerung der Leistungen von Freizeitparks

Das Finanzgericht Köln hat Bedenken gegen die Umsatzbesteuerung der Leistungen von Freizeitparks mit dem Regelsteuersatz. Mit Beschluss vom 25.08.2020 hat es deshalb dem Europäischen Gerichtshof Fragen vorgelegt. Das FG zweifelt insbesondere an der unterschiedlichen Besteuerung für Schaustellerleistungen auf Jahrmärkten und in ortsfesten Freizeitparks. Dies könne gegen den "Grundsatz der steuerlichen Neutralität" verstoßen.

Ermäßigter Steuersatz von 7% oder voller Steuersatz?

Die Klägerin im konkreten Fall betrieb 2014 einen Freizeitpark. Mit der Zahlung des Eintrittsgelds erwarben die Besucher das Recht, die Einrichtungen des Parks zu nutzen. Die Klägerin beantragte, die Eintrittsgelder dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu unterwerfen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Ein Argument der Klägerin ist, das Schaustellerleistungen auf Jahrmärkten und ähnlichen temporären Veranstaltungen nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht nur dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen. Demgegenüber werden Schaustellerleistungen in ortsfesten Vergnügungs- bzw. Freizeitparks entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (DStRE 2018, 1374) mit dem Regelsteuersatz von 19% besteuert.

EuGH soll Begrifflichkeiten konkretisieren

Das Finanzgericht Köln bezweifelt, ob dies tatsächlich – wie der BFH meint – nicht gegen den sogenannten "Grundsatz der steuerlichen Neutralität" verstößt. Hiernach dürfen zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, bei der Umsatzsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden. Vor diesem Hintergrund hat das FG Köln den EuGH in Luxemburg im Weg eines Vorabentscheidungsersuchens zur Definition der Begriffe "Jahrmärkte", "Vergnügungsparks" und "Freizeitparks" aufgefordert und um eine Konkretisierung der sogenannten "Kontext-Rechtsprechung" des EuGH sowie des Begriffs "Sicht des Durchschnittsverbrauchers" gebeten.

FG Köln , Beschluss vom 25.08.2020 - 8 K 1092/17

Redaktion beck-aktuell, 4. September 2020.