Freitag, 28.5.2021
Beweisantragsfrist vor Wiedereintritt in Beweisaufnahme

Bestimmt die Vorsitzende eines Strafgerichts eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen, kann sie nach Ablauf gestellte Anträge im Urteil bescheiden. Tritt das Gericht nach Fristablauf wieder in die Beweisaufnahme ein, entfällt diese Frist laut Bundesgerichtshof nicht. Nur ausnahmsweise, soweit der Beweisantrag erst durch das Ergebnis der erneuten Beweisaufnahme veranlasst worden sei, könne sie gegenstandslos werden. 

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