Einigen sich Verteidiger und Richterin darauf, dass während seines Urlaubs nur Schiebetermine stattfinden, darf die Richterin weder die Frist für abschließende Beweisanträge noch das Plädoyer der Staatsanwaltschaft in den Urlaub legen. Der BGH hob ein Urteil wegen Befangenheit der Vorsitzenden auf.
Mehr lesenBestimmt die Vorsitzende eines Strafgerichts eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen, kann sie nach Ablauf gestellte Anträge im Urteil bescheiden. Tritt das Gericht nach Fristablauf wieder in die Beweisaufnahme ein, entfällt diese Frist laut Bundesgerichtshof nicht. Nur ausnahmsweise, soweit der Beweisantrag erst durch das Ergebnis der erneuten Beweisaufnahme veranlasst worden sei, könne sie gegenstandslos werden.
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