Donnerstag, 24.3.2022
Energieversorger darf Preisänderungsklausel an Gesetzeslage anpassen

Ein Fernwärmeunternehmen darf eine unwirksame Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses für die Zukunft einseitig anpassen, wenn diese dann den fernwärmerechtlichen Anforderungen entspricht. Dagegen dürfen laut Bundesgerichtshof wirksam vereinbarte Preise nicht einseitig nach billigem Ermessen geändert werden. Vielmehr seien die Kostenentwicklung und auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen zu berücksichtigen.

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