Eine Betreuung für Postangelegenheiten darf nur dann angeordnet werden, wenn sie für die Erfüllung anderer Aufgaben des Betreuers erforderlich ist und ansonsten eine erhebliche Gefahr für wesentliche Rechtsgüter des Betreuten bestünde. Die Notwendigkeit einer Postkontrolle muss dabei laut Bundesgerichtshof stets durch konkrete tatrichterliche Feststellungen belegt werden. Dies gelte auch für die private Post des Betroffenen, soweit sie nicht ausgenommen ist.
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