Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat einen Angeklagten wegen Körperverletzung verurteilt, der bei einer Straßenrangelei einen erkennbar Betrunkenen mit den Worten "Komm doch!" und "Wehr Dich!" zu einem Angriff auf sich provozierte und dann niederschlug. Die Grenzen der rechtfertigenden Notwehr seien im konkreten Fall überschritten, der Angeklagte hätte dem Angriff ausweichen müssen.
Mehr lesenWird ein Angreifer möglicherweise in eine Falle gelockt, in der er attackiert werden soll, ist sein Vorverhalten nicht als Notwehrprovokation zu bewerten. Nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" muss die Rechtfertigung seiner Körperverletzung durch Notwehr geprüft werden. Das hat der Bundesgerichtshof am 17.06.2020 beschlossen.
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