Notwehrprovokation bei Streit um verspätet ausgelieferte Pizza-Bestellung
Im Fall kam es zu einem Streit des Angeklagten und seines mitangeklagten Bruders mit mehreren Personen über eine verspätet ausgelieferte Pizza-Bestellung. In der Folge kam es zu Handgreiflichkeiten ungeklärten Ausgangs. Im weiteren Verlauf entfernte sich der Angeklagte etwa 20 Meter vom Geschehen und rief dem erkennbar betrunkenen und körperlich unterlegenen Nebenkläger zu, "Komm doch!" und "Wehr dich!". Als dieser Folge leistete und, jedenfalls nicht ausschließbar, zu einem Schlag ausholte, schlug der Angeklagte derart gegen den Kopf des Nebenklägers, dass dieser zu Boden ging und mit dem Kopf auf den Asphalt aufschlug.
Angeklagter wegen Körperverletzung verurteilt - Keine rechtfertigende Notwehr
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten nach umfangreicher Beweisaufnahme wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe. Obschon nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auszuschließen war, dass der Nebenkläger zuerst zu einem Schlag gegen den Angeklagten ausgeholt habe, sah das Gericht die Grenzen der rechtfertigenden Notwehr im konkreten Fall überschritten. Das Gericht wertete die Aufforderung, zu kommen und sich zu wehren, als vorwerfbare Provokation des Angeklagten, weshalb dieser gehalten gewesen sei, sich zunächst auf bloße Schutzwehr zu beschränken und dem Angriff hätte ausweichen müssen.