Dienstag, 24.8.2021
Nachträgliche Auflagen für juristischen Notariatsmitarbeiter zulässig

Die Beschäftigung eines Notarassessors darf auch nachträglich von der Aufsichtsbehörde mit Nebenbestimmungen geregelt werden. Dabei hat die Behörde laut Bundesgerichtshof ein Ermessen, um durch Auflagen die Voraussetzungen einer Genehmigung zu schaffen. Ziel könne es sein, durch die Assistenz eines im Immobilienbereich tätigen Notarassessors nicht den Anschein der Parteilichkeit entstehen zu lassen.

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