Nachträgliche Auflagen für juristischen Notariatsmitarbeiter zulässig

Die Beschäftigung eines Notarassessors darf auch nachträglich von der Aufsichtsbehörde mit Nebenbestimmungen geregelt werden. Dabei hat die Behörde laut Bundesgerichtshof ein Ermessen, um durch Auflagen die Voraussetzungen einer Genehmigung zu schaffen. Ziel könne es sein, durch die Assistenz eines im Immobilienbereich tätigen Notarassessors nicht den Anschein der Parteilichkeit entstehen zu lassen.

Mitarbeiterbeschäftigung unter Auflagen

Ein Notar wehrte sich gegen Nebenbestimmungen der zuständigen Aufsichtsbehörde, welche die Beschäftigung eines Notarassessors nur unter Auflagen genehmigt hatte. Dieser war Geschäftsführer einer Immobilienfirma sowie Gesellschafter von Personengesellschaften. Am 13.11.2018 hatte er sich gegenüber seinem Ausbilder vertraglich verpflichtet, "ausschließlich im 'backoffice' des Notarbüros tätig [zu] sein" und "dass weder er noch von ihm zu vertretende Gesellschaften, [...] Verträge abschließen mit Personen, die zum Kreis der Klienten des Notars gehören". Zehn Tage später sicherte er zu, seine Assistenz nicht für Zwecke seiner Nebentätigkeit im Immobilienhandel nutzen zu wollen. Ende November 2018 genehmigte die Aufsicht die Anstellung mit der Auflage, die Verpflichtungen einzuhalten. 

Behörde macht Genehmigung widerrufbar

Nachdem der Notar Klage gegen die bisherigen Nebenbestimmungen erhoben hatte, stellte die Behörde die Erlaubnis nunmehr ausschließlich unter die Auflage, dass keine Grundstücksgeschäfte beurkundet werden sollten, an denen der Mitarbeiter oder seine Firma beteiligt waren, und behielt sich vor, die Genehmigung bei Verstoß gegen die Zusicherungen zu widerrufen. Das OLG Stuttgart wies die Klage ab und ließ die Berufung nicht zu, da beide Nebenbestimmungen nicht formell rechtswidrig seien, weil die Behörde sie nachträglich erlassen habe. Inhaltlich seien sie notwendig, um die Beschäftigung erlauben zu können. Daraufhin beantragte der Jurist die Zulassung der Berufung beim BGH – ohne Erfolg.

BGH: Ermessen der Aufsichtsbehörde ist entscheidend

Der Notarsenat stimmte dem OLG zu. Aus seiner Sicht steht die Beifügung einer Nebenbestimmung zu einer Genehmigung nach § 12 Abs. 1 S. 1 NotarVO BW im Ermessen der zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Beschäftigung des Anwärters verstieße gegen § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO, wenn durch diese nicht hinreichend sichergestellt wäre, dass er seine Tätigkeit für den Notar ausschließlich an dessen Amtsinteresse orientiere und er sich dabei nicht (auch) von sachfremden eigenen wirtschaftlichen Interessen leiten lasse. Denn angesichts des weit überdurchschnittlichen Engagements des Mitarbeiters im Immobilienbereich dränge sich der Öffentlichkeit die Frage geradezu auf, ob er nicht auch deshalb im Notariat mitarbeite, um sich hierdurch persönliche Vorteile bei der Beurkundung eigener Grundstücksgeschäfte zu verschaffen. Auch die grundsätzliche Möglichkeit eines Widerrufs der Genehmigung trage dazu bei, den Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden.

BGH, Beschluss vom 19.07.2021 - 19.07.2021 NotZ(Brfg) 11/20

Redaktion beck-aktuell, 24. August 2021.