Ein Arbeitsloser kann sich nicht auf die Unkenntnis über eine Mitteilungspflicht berufen, wenn er in einem Online-Antrag bestätigt hat, das Merkblatt über seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis genommen zu haben. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden und eine ALG-Rückforderung bestätigt, nachdem der Betroffene eine einwöchige unbezahlte Probearbeit nicht angezeigt hatte. Dies sei als grob fahrlässig einzustufen.
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