ALG-Rückforderung bei Nichtmeldung einer Probearbeit

Ein Arbeitsloser kann sich nicht auf die Unkenntnis über eine Mitteilungspflicht berufen, wenn er in einem Online-Antrag bestätigt hat, das Merkblatt über seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis genommen zu haben. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden und eine ALG-Rückforderung bestätigt, nachdem der Betroffene eine einwöchige unbezahlte Probearbeit nicht angezeigt hatte. Dies sei als grob fahrlässig einzustufen.

Kenntnisnahme des Merkblatts durch Anklicken bestätigt

Geklagt hatte ein Berufskraftfahrer, der zu Weihnachten 2016 arbeitslos wurde. Nach seiner persönlichen Arbeitslosmeldung stellte er kurz darauf online einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Dabei bestätigte er, das Merkblatt über seine Rechte und Pflichten als Arbeitsloser zur Kenntnis genommen zu haben.

Unbezahlte Probezeit nicht gemeldet – Arbeitslosengeld zurückgefordert

Im Februar 2017 nahm er eine einwöchige, unbezahlte Probearbeit in Vollzeit bei einem Logistikunternehmen an. Der Agentur für Arbeit teilte er dies nicht mit. Eine Anstellung scheiterte wegen ungünstiger Arbeitszeiten in Nachtschicht. Nachdem die Agentur für Arbeit von der Probearbeit erfahren hatte, sprach sie eine Rückforderung des Arbeitslosengeldes aus. Durch Aufnahme der Probearbeit sei die Arbeitslosigkeit weggefallen und die Arbeitslosmeldung unwirksam geworden. Da die Rückforderung auch die Folgezeit betraf, summierte sich der Betrag auf rund 5.000 Euro. Dem hielt der Mann entgegen, dass eine unbezahlte Probearbeit nicht mit einer normalen Arbeit gleichgesetzt werden könne. Außerdem habe er sich keine Gedanken über eine unterlassene Mitteilung gemacht. Ein Merkblatt habe er nach seiner Erinnerung nie erhalten.

LSG: Unterlassene Meldung grob fahrlässig

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Bundesagentur bestätigt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfalle auch bei einer unbezahlten Probearbeit von mindestens 15 Wochenstunden, da der Betroffene dadurch der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stehe. Auf eine Unkenntnis der Meldepflicht könne sich der Kläger nicht berufen. Sie ergebe sich aus dem Merkblatt, dessen Erhalt jeder Arbeitslose bei Antragstellung durch Unterschrift bestätige. Gleiches gelte auch bei einem Online-Antrag, denn dieser könne nur an die Bundesagentur versandt werden, wenn zuvor die Kenntnisnahme durch Anklicken bestätigt wird. Dies habe der Kläger auch getan. Wenn trotzdem keine Mitteilung der Probearbeit erfolge, so handele der Betroffene grob fahrlässig.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.01.2021 - L 11 AL 15/19

Redaktion beck-aktuell, 1. März 2021.