Die Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit nach § 17 KSchG besteht laut Landesarbeitsgericht Düsseldorf auch bei krankheitsbedingten Massenentlassungen. Das LAG schließt dies daraus, dass der Gesetzgeber die ausdrückliche Anregung im Gesetzgebungsverfahren, personen- und verhaltensbedingte Entlassungen von der Anzeigepflicht auszunehmen, nicht aufgegriffen habe.
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