Anzeigepflicht auch bei krankheitsbedingten Massenentlassungen

Die Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit nach § 17 KSchG besteht laut Landesarbeitsgericht Düsseldorf auch bei krankheitsbedingten Massenentlassungen. Das LAG schließt dies daraus, dass der Gesetzgeber die ausdrückliche Anregung im Gesetzgebungsverfahren, personen- und verhaltensbedingte Entlassungen von der Anzeigepflicht auszunehmen, nicht aufgegriffen habe.

Streit um Wirksamkeit krankheitsbedingter Kündigungen

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit zweier krankheitsbedingter Kündigungen. Der Kläger war seit dem 15.04.2008 bei der Beklagten als Luftsicherheitsassistent in einem 6-2-Schichtsystem beschäftigt. Diese erbringt als Dienstleisterin Sicherheitsdienstleistungen am Flughafen Düsseldorf und beschäftigt in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer. Der Kläger war in den Jahren 2018 bis 2020 nach dem Vortrag der Beklagten in 2018 61 Tage, in 2019 74 Tage und in 2020 45 Tage arbeitsunfähig erkrankt. Am 27.11.2020 nahm die Beklagte dies zum Anlass, das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30.04.2021 zu kündigen. Insgesamt sprach sie im Zeitraum vom 25.11.2020 bis zum 22.12.2020 34 Kündigungen aus krankheitsbedingten Gründen aus. Eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstattete die Beklagte nicht. Mit Schreiben vom 22.01.2021 kündigte sie das Arbeitsverhältnis des Klägers erneut zum 30.06.2021.

Wäre Massenentlassungsanzeige erforderlich gewesen?

Der Kläger hielt beide Kündigungen für unwirksam. Hinsichtlich der ersten Kündigung fehle es bereits an einer Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit gemäß § 17 KSchG. Seine Erkrankungen seien vollständig ausgeheilt. Die Beklagte hielt eine Massenentlassungsanzeige bei krankheitsbedingten Kündigungen nicht für erforderlich. Die überdurchschnittlichen Fehlzeiten des Klägers indizierten eine negative Gesundheitsprognose. Dessen Ausfallzeiten hätten zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen und Störungen im Betriebsablauf geführt. Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab der Kündigungsschutzklage statt. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein.

LAG: Anzeigepflicht auch bei krankheitsbedingten Massenentlassungen 

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Beide Kündigungen seien rechtsunwirksam. Die erste Kündigung scheitere bereits an der fehlenden Massenentlassungsanzeige. Nach dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck des § 17 KSchG bestehe die Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit auch bei krankheitsbedingten Massenentlassungen. Die ausdrückliche Anregung im Gesetzgebungsverfahrens, personen- und verhaltensbedingte Entlassungen von der Anzeigepflicht auszunehmen, habe der Gesetzgeber nicht aufgegriffen.

Anforderungen für krankheitsbedingte Kündigungen nicht erfüllt

Unabhängig davon seien beide Kündigungen unwirksam, weil sie nicht die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Anforderungen für krankheitsbedingte Kündigungen aufgrund häufiger Kurzzeiterkrankungen erfüllten. Die konkreten Krankheitszeiten, die in 2020 wieder abfallen, begründeten die notwendige negative Gesundheitsprognose nicht. Der Beklagten unzumutbare wirtschaftliche Belastungen liegen nach Ansicht des LAG nicht vor. Diese habe nur in einem Jahr Entgeltfortzahlungskosten von mehr als 42 Tagen aufwenden müssen. Die aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle auch kurzfristig erforderliche Anpassung des Dienstplans allein begründe keine erhebliche Betriebsablaufstörung. Es handele sich um eine Maßnahme, die jedem krankheitsbedingten Arbeitsausfall immanent sei. Das LAG hat die Revision nicht zugelassen, weil beide Kündigungen bereits auf der Grundlage der Rechtsprechung des BAG zu häufigen Kurzzeiterkrankungen unwirksam seien.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2021 - 7 Sa 405/21

Redaktion beck-aktuell, 18. Oktober 2021.