Mittwoch, 14.9.2022
Bindungswirkung eines nur teilweise aufgehobenen Strafurteils

Wird ein Strafurteil nur hinsichtlich des äußeren Tatgeschehens aufrechterhalten, muss die Motivation und das innere Erleben des Täters in der Hauptverhandlung erneut festgestellt werden. Der Bundesgerichtshof hob ein Urteil auf, weil es sich auf ein Gutachten stützte, in dem die Sachverständige Tatsachen als gegeben voraussetzte, die nicht von der Bindungswirkung erfasst waren. Den Angeklagten erwartet nun die vierte Verhandlung in seiner Sache.

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