Freitag, 1.10.2021
Notwegerecht an ehemals herrenlosem Straßengrundstück

Der Eigentümer eines ehemals herrenlosen Weges darf die Nutzung seines Weges durch die anliegenden Grundstückseigentümer nicht behindern, wenn deren Grundstücke im Übrigen keine direkte Anbindung an einen öffentlichen Weg haben. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig entschieden. Dass letztere sich das Wegegrundstück nicht selbst angeeignet haben, hindere sie nicht, sich auf die Notlage zu berufen.

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