Donnerstag, 20.7.2023
Hawala-Banking-Organisation ist kriminelle Vereinigung

Eine ein Hawala-Banking-System betreibende Organisation ist als kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Dies hat der Bundesgerichtshof in zwei Verfahren erneut klargestellt und die Verurteilung von vier Angeklagten zu Haftstrafen bestätigt. Mit dem Hawala-Banking-System können Kunden gegen Provision außerhalb des staatlich genehmigten Banken- und Finanzwesens Geld überweisen. Hawala-Banking ist in Deutschland verboten.

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Mittwoch, 24.11.2021
Mehr als vier Jahre Haft für Duisburger Hawala-Banker

Der führende Kopf eines illegalen Hawala-Banking-Systems ist zu vier Jahren und zwei Monaten Haft verurteilt worden. Das Landgericht Düsseldorf sprach den 52-jährigen Juwelier aus Duisburg wegen unerlaubter Zahlungsdienste, unerlaubten Waffenbesitzes und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung schuldig.

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Donnerstag, 2.9.2021
Strafbarkeit von Hawala-Banking

Wer im Rahmen des sogenannten Hawala-Bankings die Aufgabe übernimmt, die Kundengelder in einer Region jeweils abzuholen und innerhalb des Netzwerks weiterzuleiten, macht sich der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und der unerlaubten Erbringung von Zahlungsdienstleistungen schuldig. Allerdings, so der Bundesgerichtshof, verwirklicht er auch dann nur einmal die Tat, wenn er mehrere Male Gelder weitergeleitet hat. Insoweit bestehe Tateinheit.

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