Strafbarkeit von Hawala-Banking

Wer im Rahmen des sogenannten Hawala-Bankings die Aufgabe übernimmt, die Kundengelder in einer Region jeweils abzuholen und innerhalb des Netzwerks weiterzuleiten, macht sich der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und der unerlaubten Erbringung von Zahlungsdienstleistungen schuldig. Allerdings, so der Bundesgerichtshof, verwirklicht er auch dann nur einmal die Tat, wenn er mehrere Male Gelder weitergeleitet hat. Insoweit bestehe Tateinheit.

"Einsammler" im Hawala-Banking

Das Hawala-Banking ist ein auf Vertrauen basierendes informelles Zahlungssystem: Eine Person zahlt bei einem Vermittler Geld ein und dieser autorisiert einen Partner vor Ort, den Betrag an den Empfänger auszuzahlen. Die Verbindlichkeiten der Vermittler untereinander werden später intern ausgeglichen. Ein Mann war Mitglied eines solchen Netzwerks, das - ohne Erlaubnis der BaFin - seine Zahlungsdienste anbot. Er sammelte Gelder von Kunden in Süddeutschland ein und leitete sie innerhalb der Gruppe weiter. Zur Kommunikation nutzten die Mitglieder Chatgruppen bei Whatsapp.  Allein durch seine Hände gingen zwischen September 2019 und Mai 2020 rund achteinhalb Millionen Euro. Der angeklagte Einsammler bekam für 124 Transaktionen für die Gruppe eine Vergütung zwischen 700 und 1.500 Euro im Monat. Das Landgericht Mannheim verurteilte ihn wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung - tateinheitlich mit unerlaubter Erbringung von Zahlungsdienstleistungen - in 124 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Dagegen wehrte der Mann sich vor dem Bundesgerichtshof - mit nur geringem Erfolg.

Nur einmal an krimineller Vereinigung beteiligt

Der Einsammler habe als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig unerlaubte Zahlungsdienste erbracht. Seine Tätigkeiten rechtfertigen nach Ansicht des BGH jedoch keine Verurteilung in 124 Fällen: Die wiederholte Erbringung von Finanztransfers innerhalb eines einheitlichen Betriebs sei nur eine Tat im Rechtssinn. Bereits der Wortlaut in §  63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG "Zahlungsdienste" zeige, dass mehrere Tathandlungen vorausgesetzt werden. Außerdem sei für eine solche Tätigkeit erst dann eine Erlaubnis erforderlich, wenn sie gewerbsmäßig betrieben werde. Der Tatbestand könne also nur durch wiederholte Handlungen verwirklicht werden. Der 3. Strafsenat änderte deshalb den Schuldspruch - die Strafhöhe erhielt er aber aufrecht, weil sich an dem Ausmaß der Schuld des Angeklagten nichts geändert habe.

BGH, Beschluss vom 02.06.2021 - 3 StR 61/21

Redaktion beck-aktuell, 2. September 2021.