Hawala-Banking-Organisation ist kriminelle Vereinigung

Eine ein Hawala-Banking-System betreibende Organisation ist als kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Dies hat der Bundesgerichtshof in zwei Verfahren erneut klargestellt und die Verurteilung von vier Angeklagten zu Haftstrafen bestätigt. Mit dem Hawala-Banking-System können Kunden gegen Provision außerhalb des staatlich genehmigten Banken- und Finanzwesens Geld überweisen. Hawala-Banking ist in Deutschland verboten.

Das LG Köln hat in einem ersten Verfahren drei Angeklagte des vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie teilweise zudem der Unterschlagung schuldig gesprochen. Es hat gegen sie Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren sowie zwei Jahren und acht Monaten sowie eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verhängt; außerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen.

In einem weiteren Verfahren hat es einen Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie Geldwäsche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsanordnungen getroffen.

Durchführung von Geld-Transfers nach Hawala-Banking-Art

Nach den vom LG in beiden Verfahren getroffenen Feststellungen schlossen sich die Angeklagten sowie zwei nicht revidierende Mitangeklagte zu unterschiedlichen Zeitpunkten ab dem Jahr 2016 mit weiteren Personen zu einer konspirativ vorgehenden und arbeitsteilig organisierten Gruppierung unter der Führung eines gesondert Verfolgten zusammen.

Die Organisation war darauf ausgerichtet, unter Gewährung absoluter Anonymität außerhalb des staatlich beaufsichtigten Finanzsektors provisionspflichtige Finanzdienstleistungen in Form von Geldtransfers nach Art des sogenannten Hawala-Bankings durchzuführen. Sie transferierte im Zeitraum von Februar 2018 bis Mitte November 2019 Vermögenswerte im Gesamtwert von über 356 Millionen Euro von Deutschland in die Türkei. Das zweite Verfahren betraf den Tatzeitraum von April 2018 bis Ende Januar 2019.

BGH bejaht kriminelle Vereinigung

Die Angeklagten haben mit ihren Revisionen in beiden Verfahren die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Der BGH hat die Revisionen im Wesentlichen verworfen. Lediglich in dem ersten Verfahren hat er bezüglich einer Angeklagten die Einziehungsentscheidung korrigiert.

Der BGH hat damit erneut die rechtliche Qualifizierung einer ein Hawala-Banking-System betreibenden Organisation als kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 2 StGB – wie bereits in seinen Entscheidungen vom 02.06.2021 (NStZ 2022, 35) und vom 28.06.2022 (BeckRS 2022, 20799) – bestätigt. (Beschluss vom 01.06.2023 - 3 StR 414/22 und Beschluss vom 28.06.2023 - 3 StR 108/23)

BGH, Beschluss vom 01.06.2023 - 3 StR 414/22

Redaktion beck-aktuell, 20. Juli 2023.