Das LG Köln hat in einem ersten Verfahren drei Angeklagte des vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie teilweise zudem der Unterschlagung schuldig gesprochen. Es hat gegen sie Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren sowie zwei Jahren und acht Monaten sowie eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verhängt; außerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen.
In einem weiteren Verfahren hat es einen Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie Geldwäsche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsanordnungen getroffen.
Durchführung von Geld-Transfers nach Hawala-Banking-Art
Nach den vom LG in beiden Verfahren getroffenen Feststellungen schlossen sich die Angeklagten sowie zwei nicht revidierende Mitangeklagte zu unterschiedlichen Zeitpunkten ab dem Jahr 2016 mit weiteren Personen zu einer konspirativ vorgehenden und arbeitsteilig organisierten Gruppierung unter der Führung eines gesondert Verfolgten zusammen.
Die Organisation war darauf ausgerichtet, unter Gewährung absoluter Anonymität außerhalb des staatlich beaufsichtigten Finanzsektors provisionspflichtige Finanzdienstleistungen in Form von Geldtransfers nach Art des sogenannten Hawala-Bankings durchzuführen. Sie transferierte im Zeitraum von Februar 2018 bis Mitte November 2019 Vermögenswerte im Gesamtwert von über 356 Millionen Euro von Deutschland in die Türkei. Das zweite Verfahren betraf den Tatzeitraum von April 2018 bis Ende Januar 2019.
BGH bejaht kriminelle Vereinigung
Die Angeklagten haben mit ihren Revisionen in beiden Verfahren die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Der BGH hat die Revisionen im Wesentlichen verworfen. Lediglich in dem ersten Verfahren hat er bezüglich einer Angeklagten die Einziehungsentscheidung korrigiert.
Der BGH hat damit erneut die rechtliche Qualifizierung einer ein Hawala-Banking-System betreibenden Organisation als kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 2 StGB – wie bereits in seinen Entscheidungen vom 02.06.2021 (NStZ 2022, 35) und vom 28.06.2022 (BeckRS 2022, 20799) – bestätigt. (Beschluss vom 01.06.2023 - 3 StR 414/22 und Beschluss vom 28.06.2023 - 3 StR 108/23)