Montag, 22.8.2022
Drogenhandel mit oder ohne Waffe?

Nur wer während des Verkaufs von Drogen eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand mit sich führt, kann wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels verurteilt werden. Zwar genügt es dem Bundesgerichtshof auch, wenn der Täter die Waffe nur während des Ankaufs oder während der Portionierung der Ware mit sich führte. Aber die bloße Absicht, dem Käufer die Drogen in einer Wohnung zu übergeben, in der sich Armbrüste befinden, reiche nicht aus.

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