Drogenhandel zur Finanzierung des eigenen Bedarfs
Ein Mann, der Berliner Technoszene zugehörig, lagerte für den Verkauf bestimmte Drogen auf dem gegenüberliegenden verschlossenen Dachboden. In seiner eigenen Wohnung, wo er später den Handel tätigen wollte, bewahrte er Armbrüste auf. Das Landgericht Berlin verurteilte ihn deshalb unter anderem wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Mit einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beschäftigte sich das Gericht nicht. Der Angeklagte erhob erfolgreich die Revision zum Bundesgerichtshof.
Kein gleichzeitiger Zugriff auf Waffe und Drogen
§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verlangt dem BGH zufolge, dass der Händler während eines Teilakts des Verkaufs auf die Waffe zugegriffen hat. Die bloße Absicht, die gelagerte Ware später in der Wohnung zu verkaufen, sei für die Verwirklichung des Tatbestands unerheblich. Da die Feststellungen laut den Leipziger Richtern keinerlei Angaben darüber enthalten, wo die Drogen angekauft oder portioniert wurden, gibt es keinen Beleg dafür, dass er diese Tätigkeiten in seiner Wohnung im Beisein seiner Armbrüste ausgeführt hat. Der BGH schloss sich der Generalbundesanwaltschaft auch im Hinblick eines weiteren Mangels an: Das Landgericht solle im weiteren Verfahren für alle Drogenfunde die Menge und den Wirkstoffgehalt der Drogen angeben, so dass die Verurteilung wegen Drogenbesitz "in nicht geringer Menge" besser belegt werde.
Nichtanordnung der Unterbringung in Entziehungsanstalt
Die Tatsache, dass der Technomusikfan Drogen verkaufte, um seinen eigenen Konsum von Cannabis und Kokain zu finanzieren, hätte dem 5. Strafsenat zufolge Anlass sein müssen, die Unterbringung nach § 64 StGB zu prüfen. Es genüge nicht, darzulegen, dass der Eigenkonsum die Straftat "in einem milderen Licht erscheinen lasse". Der Bundesgerichtshof hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache an eine andere Kammer des LG Berlin zurück.