Zur Bestimmung des auf einen Unterhaltsanspruch anwendbaren Rechts ist für den gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten auf den Ort seines gewöhnlichen Lebensmittelpunkts abzustellen, und zwar insbesondere bei Kindern geringen Alters. Wird der Berechtigte widerrechtlich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgehalten, kann sich grundsätzlich ungeachtet dessen sein gewöhnlicher Aufenthaltsort in diesen Staat verlagert haben. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Mehr lesenDer Gerichtshof der Europäischen Union hat den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nach der Brüssel IIa-Verordnung präzisiert. Aus seinem Urteil vom 25.11.2021 geht hervor, dass ein Ehegatte, auch wenn er sein Leben in zwei Mitgliedstaaten verbringt, nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann, nach dem sich die örtliche Zuständigkeit des Scheidungsgerichts richtet.
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