Die im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende geltende Gesamtangemessenheitsgrenze zur Berechnung der Unterkunfts- und Heizkosten gilt auch im Bereich des Sozialhilferechts. Die Arbeitslosengeld-II-Regel sei analog anzuwenden, entschied das hessische Landessozialgericht in Darmstadt mit Urteil vom 19.01.2022 unter Zulassung der Revision.
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