Im Streit um die Kürzung der Gehälter von VW-Betriebsräten hat erstmals auch das LAG Niedersachsen einem klagenden Arbeitnehmervertreter recht gegeben. Es bestätigte ein Urteil der Vorinstanz, wonach die Gehaltskürzung unzulässig ist: VW muss die Kürzung zurücknehmen und dem Betriebsrat den Ausfall mit Zinsen nachzahlen.
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