Freitag, 11.11.2022
Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen auch nach altem Recht strafbar

Nach divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung zur Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Tat­be­stand der Ur­kun­den­fäl­schung gemäß § 267 StGB nicht durch die Re­ge­lun­gen zum Ge­brauch un­rich­ti­ger Ge­sund­heits­zeug­nis­se gemäß § 277 StGB a.F. ver­drängt wird. Letztere gal­ten bis zum 24.11.2021 nur für die Vor­la­ge falscher Bescheinigungen bei Behörden oder Versicherungen. Ei­ni­ge Ge­rich­te hatten An­ge­klag­te des­halb freigesprochen.

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