Nach divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung zur Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB nicht durch die Regelungen zum Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß § 277 StGB a.F. verdrängt wird. Letztere galten bis zum 24.11.2021 nur für die Vorlage falscher Bescheinigungen bei Behörden oder Versicherungen. Einige Gerichte hatten Angeklagte deshalb freigesprochen.
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