Wer einen Schraubendreher bei einem Imbissüberfall gut sichtbar in seiner Hand hält, macht sich laut Bundesgerichtshof auch dann einer besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig, wenn er keine Hieb- oder Stichbewegungen ausführt. Werde damit anschließend auch ein Spielautomat aufgehebelt, um eine Geldkassette zu entwenden, die auf der Flucht zurückbleibe, sei dies zudem als versuchter Diebstahl mit Waffen zu bewerten.
Mehr lesenNutzt man eine ausgebaute Rasierklinge aus einem Einwegrasierer, um einen anderen damit zu verletzen, ist nicht unbedingt eine lebensgefährdende Behandlung anzunehmen. Der Strafrichter muss dem Bundesgerichtshof zufolge genau beschreiben, wie die Klinge beschaffen ist und wie sie eingesetzt worden ist, um eine Lebensgefährdung zu begründen.
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