Angeklagter hielt Schraubendreher in seiner Hand
Ein Mann suchte nachts gemeinsam mit einem Bekannten einen Imbiss auf, um dort Spielautomaten aufzubrechen. Er schrie eine Reinigungskraft an und froderte, ihm aus der offenen Kasse das Bargeld zu übergeben, wobei er einen handelsüblichen Schraubendreher in seiner Hand hielt. Daraufhin entnahm der verängstigte Angegriffene aus der Kasse mindestens 150 Euro in kleinen Scheinen und übergab sie dem Angeklagten, die der an den anderen Täter weiterreichte. Der Angeklagte hebelte noch einen Spielautomaten auf, aus dem er eine Geldkassette entnahm, wodurch er ein akustisches Signal auslöste. Nach einem Gerangel mit der Polizei ergriff er die Flucht, auf der er angeschossen wurde. Die Beute musste er zurücklassen. Der andere Täter entkam mit dem Kasseninhalt. Das Landgericht Berlin verurteilte den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten. Die Revision des Angeklagten beim BGH scheiterte. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung.
Qualifikationstatbestände verkannt
Das LG hat dem BGH zufolge verkannt, dass der Angeklagte mit dem Einsatz des Schraubendrehers in beiden Geschehensabschnitten weitergehende Qualifikationstatbestände erfüllt hat. In beiden Fällen habe der Schraubendreher ein gefährliches Werkzeug dargestellt. So habe ihn der Mann bei seiner Drohung als solchen gegenüber dem Imbissbeschäftigten verwendet und dadurch eine besonders schwere räuberische Erpressung nach § 255, § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB begangen. Dabei genügte es den BGH-Richtern zufolge, dass er seine verbale Drohung unterstrich, indem er das Werkzeug gut sichtbar in der Hand hielt, und ihm bewusst war, dass der Zeuge dies wahrnahm. Entgegen der Ansicht des LG habe er es damit durchaus "als Waffenersatz eingesetzt". Zusätzliche Hieb- oder Stichbewegungen in Richtung des Bedrohten oder solche verbal anzukündigen sei für die Verwendung bei der Drohung nicht erforderlich. Mit der Ablehnung einer besonders schweren räuberischen Erpressung im ersten Handlungsakt hat sich das LG nach Ansicht des 5. Strafsenats zudem den Blick dafür verstellt, dass dem Schraubendreher auch für die Bewertung des anschließenden Diebstahlsversuchs Relevanz zukommt. Indem er ihn zum Aufhebeln des Spielautomaten genutzt habe und so präsent hielt, habe der Angeklagte einen versuchten Diebstahl in der qualifizierten Form des Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB begangen. Dass er ihm bei der Wegnahme aus dem Automaten nur mehr als Aufbruchswerkzeug diente, stehe dieser Einordnung nicht entgegen.