Die Kenntnis des Angeklagten, nicht die seines Verteidigers, entscheidet darüber, wann die Wochenfrist für einen Wiedereinsetzungsantrag zu laufen beginnt. Dies gilt selbst dann, wenn ursprünglich ein Fehler des Verteidigers vorlag, wie der Bundesgerichtshof bestätigte. Ergänzende Ausführungen dazu, wann der Angeklagte von dem Problem erfahren haben soll, müssten noch innerhalb der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag erfolgen.
Mehr lesenVergisst ein Postzusteller, auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung einzutragen, ist die tatsächliche Kenntnisnahme maßgeblich. Im Streit um die Entziehung seiner Zulassung gab der Bundesgerichtshof einem Rechtsanwalt vor dem Anwaltsgerichtshof Berlin daher eine weitere Chance.
Mehr lesenWeist das Empfangsbekenntnis eines Anwalts ein unrichtiges Datum aus, kann er den tatsächlichen Zugang nachweisen. Für den Lauf der Begründungsfrist ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Erhalts des Urteils abzustellen. Dieser müsse aber nachgewiesen werden. Hierzu könnten unter anderem Auszüge aus dem Fristenkalender vorgelegt werden.
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