Wird die Vernehmung eines Auslandszeugen unter der Gewährung freien Geleits beantragt, muss dieser auf die Möglichkeit der gefahrlosen Einreise hingewiesen werden. Der Bundesgerichtshof beanstandete die Ablehnung eines solchen Beweisantrags: Die Angabe des Entlastungszeugen vor der türkischen Polizei, nicht als Zeuge auftreten zu wollen, sei möglicherweise durch Angst vor einer Verhaftung motiviert gewesen.
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