Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Wissenschaftsbereich umfassender zulässig als gewöhnlich. Sie setzt dann als selbstständig zu prüfendes Tatbestandsmerkmal voraus, dass die Anstellung “zur Förderung der eigenen Qualifizierung“ erfolgt. Eine solche Qualifizierung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn es um die bloße Gewinnung zusätzlicher Berufserfahrung geht. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 07.10.2020 entschieden.
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