Klage einer Forscherin gegen befristetes Qualifizierung-Arbeitsverhältnis
Die Klägerin, eine Diplom-Ingenieurin, war seit 2010 mit insgesamt fünf befristeten Verträgen bei der Beklagten beschäftigt, einer vollständig staatlich finanzierten Ressortforschungseinrichtung. Der zuletzt geschlossene Vertrag vom 15.08.2018 enthielt die Bestimmung, dass das Arbeitsverhältnis zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung befristet bis zum 31.12.2019 geschlossen wird. Dem Arbeitsvertrag war als Anlage ein Qualifizierungsplan beigefügt, der für die Klägerin fachliche und weitere Qualifizierungsziele enthielt. Danach sollte sie vertiefte Kenntnisse in bestimmten Themenfeldern erwerben und hierzu ein Drittmittelprojekt bearbeiten inklusive der Erstellung eines wissenschaftlichen Abschlussberichts.
Befristung mangels tatsächlicher wissenschaftlicher Qualifizierung unwirksam
Das Landesarbeitsgericht hat die Befristung als unwirksam angesehen, weil die Beschäftigung der Klägerin nicht "zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung" erfolgt sei. Hierbei handele es sich um ein selbstständig zu prüfendes Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Dem hiervon abweichenden Willen des Gesetzgebers könne keine Geltung verschafft werden, da er in der gesetzlichen Regelung keinen Niederschlag gefunden habe.
Qualifizierung ist mehr als bloße Gewinnung zusätzlicher Berufserfahrung
Die Auslegung des Gesetzes ergebe vielmehr, dass die Befristung nur wirksam ist, wenn sie eine wissenschaftliche Qualifizierung fördern soll, die sich nicht in der bloßen Gewinnung zusätzlicher Berufserfahrung erschöpft, sondern darüber hinausgeht. Die hierfür darlegungsbelastete Beklagte habe nicht vorgetragen, dass die Klägerin nach dem Vertragsinhalt Tätigkeiten hätte verrichten sollen, die über die Kompetenzzuwächse hinausgingen, die mit der Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit typischerweise und regelmäßig verbundenen seien. Gegen das Urteil ist beim Bundesarbeitsgericht Revision eingelegt worden.