Donnerstag, 26.8.2021
Betrieb von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften ist umsatzsteuerfrei

Der für Länder und Kommunen erfolgende Betrieb von Flüchtlingsunterkünften durch eine GmbH ist ebenso von der Umsatzsteuer befreit wie der Betrieb einer kommunalen Obdachlosenunterkunft. Bei dem Betrieb solcher Unterbringungseinrichtungen handele es sich um anerkanntermaßen eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen, entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 24.03.2021.

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