Donnerstag, 24.3.2022
Flugbegleiterin kann häusliches Arbeitszimmer absetzen

Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht voraus, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche beziehungsweise berufliche Zwecke genutzt, genügt dies für den Abzug, entschied der Bundesfinanzhof. Das Urteil stammt bereits aus dem Jahr 2019 und wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt.

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