Flugbegleiterin kann häusliches Arbeitszimmer absetzen

Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht voraus, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche beziehungsweise berufliche Zwecke genutzt, genügt dies für den Abzug, entschied der Bundesfinanzhof. Das Urteil stammt bereits aus dem Jahr 2019 und wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt.

FG verneinte Absetzbarkeit “nicht erforderlichen“ Arbeitszimmers einer Flugbegleiterin

Im Streitfall machte eine Flugbegleiterin Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Für die dort verrichteten Arbeiten stand ihr unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Finanzgericht war aber der Ansicht, angesichts des sehr geringen Anteils dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der Klägerin sei das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht erforderlich, da diese Arbeiten auch “am Küchentisch“ hätten ausgeführt werden können.

BFH: Aufwendungen für beruflich genutztes Arbeitszimmer sind abziehbar

Der Bundesfinanzhof hat der Klägerin Recht gegeben. Das Gesetz regele unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar seien und typisiere die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers für die Fälle, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bilde, ohne diese als Voraussetzung für den Abzug zu machen. Ob der Steuerpflichtige die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung –am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum– hätte erledigen können, sei deshalb unerheblich.

Hintergrund

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG). Anders ist dies, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können Aufwendungen bis zu 1.250 Euro im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen der Höhe nach unbeschränkt abgezogen werden.

BFH, Urteil vom 03.04.2019 - VI R 46/17

Redaktion beck-aktuell, 24. März 2022.