In Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs hat das Landgericht Bonn am 21.01.2021 einem Darlehensnehmer Nutzungsersatz auf Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf des im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrages versagt. Das LG hat dazu § 346 BGB teleologisch reduziert.
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