Donnerstag, 27.10.2022
Für Fristwahrung gilt die Feiertagsregelung des Gerichtsorts

Bei der Einhaltung einer gerichtlichen Frist, die wegen eines gesetzlichen Feiertags erst mit Ablauf des nächsten Werktages endet, kommt es auf die Feiertagsregelung am zuständigen Gerichtsort an. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Potsdam entschieden und damit die Säumnis eines Rechtsmittelführers bestätigt, der sich fristverlängernd auf den nur in Berlin geltenden Frauentag am 08.03.2021 berufen wollte.

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