Für Fristwahrung gilt die Feiertagsregelung des Gerichtsorts

Bei der Einhaltung einer gerichtlichen Frist, die wegen eines gesetzlichen Feiertags erst mit Ablauf des nächsten Werktages endet, kommt es auf die Feiertagsregelung am zuständigen Gerichtsort an. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Potsdam entschieden und damit die Säumnis eines Rechtsmittelführers bestätigt, der sich fristverlängernd auf den nur in Berlin geltenden Frauentag am 08.03.2021 berufen wollte.

Berufungsbegründung ging am Folgetag des Berliner "Frauentags" ein

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der in Berlin wohnhafte Kläger gegen ein Urteil des SG Berlin Berufung vor dem LSG Berlin-Brandenburg in Potsdam eingelegt. Die Berufung wollte er im Folgenden begründen, legte die Begründung aber trotz wiederholter Erinnerung nicht vor. Schließlich forderte das Gericht den Kläger auf, das Verfahren innerhalb von drei Monaten zu betreiben, anderenfalls gelte die Berufung als zurückgenommen. Das entsprechende Schreiben wurde dem Kläger am 08.12.2020 zugestellt. Drei Monate und einen Tag später, am Dienstag, den 09.03.2021, ging die Berufungsbegründung bei Gericht ein. Der 8. März ist als Frauentag ein gesetzlicher Feiertag in Berlin, nicht aber in Brandenburg. Fällt das Ende einer Frist auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages.

LSG: Für Fristwahrung ist Feiertagsregelung des Gerichtsorts maßgeblich

Das Landessozialgericht hat entschieden, dass es für die Einhaltung einer Frist auf die Feiertagsregelungen an dem Ort ankommt, an dem sich das betreffende Gericht befindet. Für das Landessozialgericht in Potsdam sei damit die Regelung im Land Brandenburg maßgeblich, nach der der 8. März kein gesetzlicher Feiertag sei. Die am 09.03.2021 eingegangene Berufungsbegründung sei deshalb zu spät erfolgt und habe die gesetzlich vorgesehene Folge, nach der die Berufung als zurückgenommen gilt, nicht mehr verhindern können.

Fristverschiebung beim kommenden Reformationstag in Brandenburg

Das Gericht wies abschließend darauf hin, dass sich ein Fristende, das auf den kommenden 31.10.2022 fällt und ein Brandenburger Gericht betrifft, auf den 01.11.2022 als nächsten Werktag verschiebt. Anders als in Berlin sei nämlich der 31.10.2022 in Brandenburg ein gesetzlicher Feiertag (Reformationstag).

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2022 - L 16 KR 156/20

Redaktion beck-aktuell, 27. Oktober 2022.