Im EU-Ausland ergangene Strafen müssen bei einer fiktiven Gesamtstrafenbildung nicht eins zu eins wie deutsche Strafen behandelt werden. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht gilt, wenn ein Gericht dadurch gehindert werden würde (hier wegen Überschreitung der Obergrenze bei zeitigen Freiheitsstrafen), eine vollstreckbare Strafe zu verhängen. In diesem Fall sei es zulässig, einen nicht genau bezifferten Nachteilsausgleich zu gewähren.
Mehr lesen