Mittwoch, 16.6.2021
Bundeswehrstützpunkt ist erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten

Das Hessische Finanzgericht hat im Fall eines Zeitsoldaten dessen Bundeswehrstützpunkt einkommensteuerrechtlich als erste Tätigkeitsstätte angesehen. Der Soldat hatte den Stützpunkt nicht für seine erste Tätigkeitsstätte gehalten und deshalb für Fahrten zwischen diesem und seiner Wohnung statt der Pendlerpauschale höhere Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend gemacht. Nun war seine Klage im Wesentlichen erfolglos. Allerdings hat der Soldat nach Angaben des FG Revision eingelegt (Az.: VI R 6/21).

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Donnerstag, 8.10.2020
Erste Tätigkeitsstätte bei vollzeitiger Bildungsmaßnahme

Nach der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts zum Veranlagungszeitraum 2014 gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, als erste Tätigkeitsstätte. Dies gilt auch dann, wenn die Bildungseinrichtung lediglich im Rahmen einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme besucht wird, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat.

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