Mittwoch, 16.6.2021
Bundeswehrstützpunkt ist erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten

Das Hessische Finanzgericht hat im Fall eines Zeitsoldaten dessen Bundeswehrstützpunkt einkommensteuerrechtlich als erste Tätigkeitsstätte angesehen. Der Soldat hatte den Stützpunkt nicht für seine erste Tätigkeitsstätte gehalten und deshalb für Fahrten zwischen diesem und seiner Wohnung statt der Pendlerpauschale höhere Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend gemacht. Nun war seine Klage im Wesentlichen erfolglos. Allerdings hat der Soldat nach Angaben des FG Revision eingelegt (Az.: VI R 6/21).

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