Bundeswehrstützpunkt ist erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten

Das Hessische Finanzgericht hat im Fall eines Zeitsoldaten dessen Bundeswehrstützpunkt einkommensteuerrechtlich als erste Tätigkeitsstätte angesehen. Der Soldat hatte den Stützpunkt nicht für seine erste Tätigkeitsstätte gehalten und deshalb für Fahrten zwischen diesem und seiner Wohnung statt der Pendlerpauschale höhere Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend gemacht. Nun war seine Klage im Wesentlichen erfolglos. Allerdings hat der Soldat nach Angaben des FG Revision eingelegt (Az.: VI R 6/21).

Einplanungsentscheidung der Bundeswehr entscheidend

Für die Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte ist es dem FG-Urteil zufolge entscheidend, dass bereits die Einplanungsentscheidung der Bundeswehr eine Bestimmung des Stützpunktes vornimmt, dem der Kläger während seiner Tätigkeit dauerhaft zugeordnet ist. Unerheblich sei hingegen, dass der Kläger zum Beginn seiner Tätigkeit eine Eignungsübung an einem anderen Standort ableisten musste und die Versetzungsverfügung zum in Rede stehenden Stützpunkt der Anschlussverwendung eine "voraussichtliche Verwendungsdauer" von 37 Monaten vorsah. Denn diese sei nicht als zeitliche Befristung, sondern lediglich als Verweis auf die Versetzungsbefugnis der Bundeswehr zu verstehen, so die Kasseler Richter.

FG Hessen, Urteil vom 25.03.2021 - 4 K 1788/19

Redaktion beck-aktuell, 16. Juni 2021.